Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Meva GmbH, Stand 4/2018

I. VERTRAGSINHALT
a) Vor der Erteilung des Auftrages hat der Besteller diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen erhalten und erkennt sie mit der Durchgabe des Auftrages als alleinverbindlich an. Entgegenstehende Bestimmungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, ohne das es eines ausdrücklichen Widerspruchs des Lieferers bedarf. Sie werden für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch für Nachbestellungen, vereinbart. Die Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Sie gilt als angenommen, wenn der Lieferer sie nicht innerhalb von 2 Wochen ausdrücklich ablehnt.

b) Für die Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag ist der Inhalt der vom Lieferer dem Besteller übersandten Auftragsbestätigung bindend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

c) Die in den Verkaufskatalogen und Preislisten des Lieferers enthaltenen Angaben gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen, die sich der Lieferer ausdrücklich vorbehält.

II. PREISE
Die Preise verstehen sich ab Werk Gevelsberg, zuzüglich Fracht, Verpackung, der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer und auf Wunsch und Kosten des Bestellers auch Versicherung gegen Transportschäden.

III. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen des Lieferers.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
b) Die Zahlungen haben binnen 30 Tagen netto ohne jeden Abzug nach Rechnungserteilung zu erfolgen.
c) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet aller sonstigen Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 12%, ab Fälligkeit zu berechnen. Ferner werden im Verzugsfalle auch alle übrigen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
d) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

V. VERPACKUNG
a) Die Verpackung ist Einwegverpackung und wird bei Rücksendung nicht vergütet.
b) Verpackung der uns eingesandten Ware wird bei Beschädigung gegen Berechnung erneuert oder komplettiert.

VI. LIEFERZEITEN
a) Angaben über Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten jedoch nur als annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie sind fest vereinbart und die Lieferfrist ist als „fixe Lieferfrist“ bezeichnet.
b) Abgesehen von den Fixgeschäften gerät der Lieferer erst dann in Verzug, wenn ihn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von nicht unter zwei Wochen setzt. Die Frist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb derselben die Firma des Lieferers verlässt.
c) Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Forderung aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug, braucht der Lieferer nur gegen Bezahlung der gesamten Zahlungsverpflichtungen einschließlich der neuen Kaufpreisforderung Lieferung zu leisten.
d) Im Falle höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, und zwar sowohl beim Lieferer als auch bei seinen Zulieferanten, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzögerung der Anlieferung der Rohstoffe und behördliche Maßnahmen, verlängert sich die Lieferfrist. Die Verlängerung beträgt höchstens 4 Wochen. Nach diesem Zeitpunkt können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
e) Ein Lieferverzug berechtigt den Besteller nicht zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung und eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist auf 5% des Wertes der verspätet gelieferten Ware begrenzt, es sei denn, dem Lieferer oder seinem Erfüllungsgehilfen ist grobes Verschulden vorzuwerfen.
f) Teillieferungen sind zulässig.

VII. ANNAHMEVERZUG
a) Nimmt der Besteller, gleich aus welchem Grunde, die Ware nicht ab, so wird der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und der Lieferer ist berechtigt, nach Setzten einer Nachfrist von 6 Werktagen, von dem betreffenden Liefervertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen.
b) Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, entweder den tatsächlichen Schaden geltend zu machen oder ohne Nachweis eines Schadens 20% des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises zu fordern, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren als den pauschaliert begehrten Schadenersatzanspruch nach.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG
a) Der Lieferer übernimmt für seine Lieferungen, mit Ausnahme der Lieferung von Hochvakuumartikeln, für welche besondere Gewährleistungsbestimmungen gelten, die Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände. Liegen erkennbare oder verborgene Mängel vor, so leistet der Lieferer ausschließlich in der Weise Gewähr, so dass er nach seiner Wahl unentgeltlich die Mängel nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert (siehe auch Gewährleistungsbestimmungen).
b) Voraussetzung hierfür ist, dass der Besteller die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt bei erkennbaren Mängeln und innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme bei verborgenen Mängeln gegenüber dem Lieferer schriftlich oder telegrafisch als fehlerhaft mit Einzelangaben gerügt hat. Für die Einhaltung dieser Frist genügt es, wenn die schriftliche Fehleranzeige innerhalb von 7 Tagen an den Lieferer abgesandt wird.
c) Rücksendungen der beanstandeten Ware an den Lieferer dürfen nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgen
d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, wie zum Beispiel auf Ermäßigung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz, insbesondere vermittelbare Schäden und solche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden beim Vertragsabschluß, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
Dieses gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder grobem Verschulden des Lieferers. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
e) Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Sämtliche gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch nicht durch Verarbeitung. Vielmehr erwirbt der Lieferer hierbei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange nicht Zahlungsverzug vorliegt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherstellung ist der Besteller nicht berechtigt. Im Verzugsfalle ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers abzuholen, welcher auf Einwendungen und Gegenansprüche dazu verzichtet und jetzt schon den Zugang zu seinen Betriebsräumen sowie Einsicht in die Bücher gestattet.
b) Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder im Zusammenhang mit einer Verwendung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter gelten von vorn herein als an den Lieferer abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Vertragspartner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, soweit der Lieferer das nicht selbst tut.
c) Der Lieferer wird die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freigeben, als deren Wert die zu sichernden Ansprüche um 25% übersteigt.
Nach Beendigung aller Ansprüche des Lieferers geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

X. ERFÜLLUNG UND GERICHTSSTAND
a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verpflichtungen ist für beide Vertragsteile Gevelsberg.
b) Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten Gevelsberg.
Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Das deutsche materielle Recht ist ausschließlich anwendbar.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.